Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 14.01.2011

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   FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09 K, F   

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FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09 K, F (https://dejure.org/2011,29580)
FG Münster, Entscheidung vom 30.05.2011 - 9 K 73/09 K, F (https://dejure.org/2011,29580)
FG Münster, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 9 K 73/09 K, F (https://dejure.org/2011,29580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer GmbH als gemeinnützig; Anforderungen an die nach § 57 AO erforderliche Unmittelbarkeit der Betätigung; Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke als Voraussetzung für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig; Wohlfahrtspflege als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 437
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Zwar habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/087, BStBl II 2010, 1006) auf die vertraglichen Leistungsbeziehungen abgestellt.

    Im Übrigen sei das BFH-Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08, BStBl II 2010, 1006) gesetzessystematisch unschlüssig, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 AO dort mit dem Argument verneint worden sei, dass die dortige Klägerin nur als Erfüllungsgehilfin ihrer Gesellschafterinnen eingeschaltet gewesen sei.

    Mit Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006) hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch dahingehend modifiziert, dass es für die Erfüllung des Unmittelbarkeitskriteriums als ausreichend angesehen wird, wenn ein arbeitsteiliges Handeln verschiedener Körperschaften vorliegt und sich der Tätigkeitsbeitrag der zu beurteilenden Körperschaft als eigene Zweckverfolgung darstellt.

    Die Klägerin kann auch nicht auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 17.2.2010 (I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006) als Teil der Krankenhaus-Zweckbetriebe ihrer Gesellschafter angesehen werden.

    Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO steht jedoch bereits entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausreicht, wenn die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbracht werden, sondern diesen nur mittelbar zugutekommen (vgl. BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398 und vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 mit zahlr.

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 76; vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398; vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 49/08

    Leistungen gegen Entgelt an Vermieter altenbetreuter Wohnungen kein Betrieb der

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Auch kann dahingestellt bleiben, ob eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und den Patienten der Krankenhäuser daraus hergeleitet werden könnte, dass die Verträge zwischen der Klägerin und den Krankenhausträgern - wovon die Klägerin ausgeht - als echte Verträge zu Gunsten Dritter (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398 unter II. 3. b.) angesehen werden können oder - was nach Einschätzung des Senates näher liegt - lediglich als Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

    Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO steht jedoch bereits entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausreicht, wenn die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbracht werden, sondern diesen nur mittelbar zugutekommen (vgl. BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398 und vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 mit zahlr.

    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 76; vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398; vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006).

  • BFH, 29.01.2009 - V R 46/06

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 76; vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398; vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006).

    Dies gilt umso mehr, als es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt, nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte Wettbewerbssituation ankommt und die Wettbewerbssituation durch die subjektive Entscheidung des Leistungsempfängers, Leistungen nur von einem bestimmten Anbieter zu beziehen, nicht aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560 und BFH-Beschluss vom 19.7.2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1).

  • BFH, 10.03.2010 - I R 41/09

    Steuerbefreite GmbH als Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft -

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Denn zum einen wohnt jeder Ausgliederung von Unternehmensteilen auf eine selbständige juristische Person das Risiko inne, dass sich neben den daraus ergebenden Vorteilen auch Nachteile ergeben können, die gleichermaßen in Kauf zu nehmen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.3.2010 I R 41/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181 zur gewerbesteuerlichen Organschaft nach der Ausgliederung von Verpflegungs- und Reinigungsarbeiten aus einem Heimbetrieb).
  • BFH, 19.07.2010 - I B 203/09

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Dies gilt umso mehr, als es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt, nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte Wettbewerbssituation ankommt und die Wettbewerbssituation durch die subjektive Entscheidung des Leistungsempfängers, Leistungen nur von einem bestimmten Anbieter zu beziehen, nicht aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560 und BFH-Beschluss vom 19.7.2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1).
  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Der Senat lässt diesbezüglich dahingestellt, ob er der BFH-Rechtsprechung, der zufolge von einer Tätigkeit des Erwerbs wegen bereits dann auszugehen ist, wenn die Tätigkeit objektiv zur Gewinnerzielung geeignet ist und die gleichen Leistungen von nicht steuerbefreiten Anbietern, deren Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen ist, zu denselben Bedingungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126), uneingeschränkt folgen könnte (s. auch den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.1.2009 IV C 4-S 0185/08/10001, 2009/0012162, BStBl I 2009, 339 und die krit. Stellungnahme von Schauhoff/Kirchhain, DStR 2008, 1713, die darauf hinweisen, dass durch diese Auslegung die Wertung des § 65 Nr. 3 AO in die Vorschrift des § 66 Abs. 2 AO implementiert wird).
  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung eine Unmittelbarkeit der Leistungserbringung nur angenommen wurde, wenn eine direkte Leistungsbeziehung der Körperschaft zum begünstigten Personenkreis bestand (vgl. etwa BFH-Urteil vom 7.3.2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 m. w. N).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Die Klägerin unterhält selbst kein Krankenhaus und damit keinen Zweckbetrieb im Sinne von § 67 AO, denn sie bietet selbst weder Heilbehandlungen noch Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen für die zu versorgenden Personen an (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO steht jedoch bereits entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausreicht, wenn die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbracht werden, sondern diesen nur mittelbar zugutekommen (vgl. BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BStBl II 2011, 398 und vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 mit zahlr.
  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Auszug aus FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
    Dementsprechend handelt es sich - wie unter den Beteiligten unstreitig ist - auch nicht (mehr) um unselbstständige Einrichtungen der Krankenhäuser im Sinne von § 68 Nr. 2b AO (zur fehlenden Anwendbarkeit von § 68 Nr. 2b AO auf rechtlich selbständige Einrichtungen s. BFH-Urteil vom 19.7.1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28; s. a. Bartmuß DB 07, 706, 708).
  • BFH, 26.04.1995 - I R 35/93

    Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen

  • BFH, 08.06.1995 - IV R 80/94

    Herstellung farbiger Reliefkarten zur Nutzung gegen Entgelt ist nicht bereits

  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 30. Mai 2011  9 K 73/09 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 437 abgedruckt.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09   

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https://dejure.org/2011,29892
VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09 (https://dejure.org/2011,29892)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2011 - 9 K 73.09 (https://dejure.org/2011,29892)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 9 K 73.09 (https://dejure.org/2011,29892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, Art 14 GG, § 14 Abs 1 ZÄVersorgSa BE vom 27.11.2010, § 14 Abs 2 ZÄVersorgSa BE vom 27.11.2010, § 42 Abs 1 ZÄVersorgSa BE vom 27.11.2010
    Höhe des Altersrentenanspruchs eines Mitglieds des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Insoweit haben sie in zulässiger Weise den dem Satzungsgeber bei der Frage, wie er mit einem vorhandenen Finanzierungsbedarf umgeht, zustehenden Gestaltungsspielraum genutzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jedenfalls das 55. Lebensjahr in der Versicherungsbiografie unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes einer rentenrechtlichen Anwartschaft keine eigentumsrelevante Zäsur darstellt und die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersgrenze bei einem Eingriff in diese Anwartschaften nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerwG, Beschluss vom 18. April 2010 - 8 B 118/09 -, Juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2009 - 8 LC 13/09

    Wirksamkeit der für die Berechnung der Rentenanwartschaft in Bezug genommenen

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Die danach bestehende Unklarheit über den möglichen Regelungsgehalt der Anwartschaftsmitteilungen geht zu Lasten der Beklagten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris).

    Maßgeblich ist insoweit allein, dass sie in der für solche Satzungen maßgeblichen Weise im Amtsblatt veröffentlicht worden sind (vgl. zu Verweisungen allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - und zu Verweisungen in Satzungen von Versorgungswerken: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris).

  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Ein anerkennenswertes Ziel ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - Beschluss vom 27. Februar 2007 - 13 BvL 10/00 - Juris).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Denn auch das berufsständige Versorgungsrecht verfolgt wie das Sozialversicherungsrecht das grundsätzliche Ziel, den ihm unterworfenen Pflichtmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten, und ist damit Teil des Systems der sozialen Sicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - BVerwG 8 CN 1/09 -, Juris).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a.).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3/09 -, Juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06

    Keine Verletzung von Art 80 Abs 1 GG durch Übernahme der Altersgrenze von 65

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Solche statischen Verweisungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich; sie sind als übliche und notwendige gesetzgeberische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - m.w.N., Juris).
  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05

    Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente;

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung der Anwartschaftsberechtigten im Vergleich zu den Bestandsrentnern ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3/05 -, Juris), der sich die Kammer anschließt, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geradezu geboten gewesen.
  • BVerwG, 16.04.2010 - 8 B 118.09

    Grundrechtsschutz bei Versorgungswerk mit offener

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jedenfalls das 55. Lebensjahr in der Versicherungsbiografie unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes einer rentenrechtlichen Anwartschaft keine eigentumsrelevante Zäsur darstellt und die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersgrenze bei einem Eingriff in diese Anwartschaften nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerwG, Beschluss vom 18. April 2010 - 8 B 118/09 -, Juris).
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2011 - 9 K 73.09
    Denn bei einer Verpflichtungsklage ist in der Regel für die Überprüfung der Sach- oder Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, es sei denn das materielle Recht enthielte eine abweichende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 208/07 -, Juris, m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 02.05.2019 - 20 K 6460/17

    Rentenanwartschaften in berufsständischem Versorgungswerk

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 K 73.09 -, juris Rn. 27.

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 K 73.09 -, juris Rn. 27.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2012 - 12 B 28.11

    Zahnärztekammer Berlin; Versorgungswerk; Anwartschaften auf Altersrente; Höhe;

    Mit Urteil vom 21. April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Entscheidung im Verfahren VG 9 K 73.09 (OVG 12 B 15.11) im Wesentlichen ausgeführt:.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 - VG 9 K 73.09/OVG 12 B 15.11 - Bezug (UA S. 9 f.), das den Verfahrensbeteiligten bekannt ist.

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